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BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1985 - 1 A 2728/83
- BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85
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- BVerwG, 21.08.1979 - 6 C 5.78
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85
Sie ist, wie der beschließende Senat in dem sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 85.83 - (vgl. auch den weiteren Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 88.83 -) unter Hinweis auf das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1979 - BVerwG 6 C 5.78 - (Buchholz 235 § 57 Nr. 1) ausgeführt hat, geklärt. - BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 88.83
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85
Sie ist, wie der beschließende Senat in dem sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 85.83 - (vgl. auch den weiteren Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 88.83 -) unter Hinweis auf das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1979 - BVerwG 6 C 5.78 - (Buchholz 235 § 57 Nr. 1) ausgeführt hat, geklärt. - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 85.83
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85
Sie ist, wie der beschließende Senat in dem sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 85.83 - (vgl. auch den weiteren Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 88.83 -) unter Hinweis auf das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1979 - BVerwG 6 C 5.78 - (Buchholz 235 § 57 Nr. 1) ausgeführt hat, geklärt. - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 2 B 104.85
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).